Ist-Zustand

Schindler's Liste zur Legehennen-Verordnung


Artgerechte Nutztierhaltung
Das Tierschutzgesetz und die Wirklichkeit - eine Bestandsaufnahme

Rechtsanwalt Wolfgang Schindler - 6. November 2004

Seit mehr als 30 Jahren schreibt § 2 des Tierschutzgesetzes eine "verhaltensgerechte Unterbringung" aller Tiere vor. Erst 1999 hat das höchste deutsche Gericht hat die gängige Batteriekäfighaltung von Legehennen für rechtswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil den Begriff der "verhaltensgerechten Unterbringung" präzisiert und so - eine - Voraussetzung zur Anwendung des Tierschutzgesetzes im Bereich der Nutztierhaltung geschaffen.

I. Der Unterschied zwischen Sein und Sollen ist trotzdem groß geblieben, insbesondere beim Umgang agrarindustrieller Tierhalter mit ihren "älteren Geschwistern". So hat Pfarrer Rohrbach die Tiere genannt - in einem Wort zum Sonntag (am 16. Januar 1999).

Politiker weisen häufig auf die großen Fortschritte hin, die es angeblich im Bereich des Tierschutzes gibt. Man hätte das "beste Tierschutzgesetz der Welt" fabulierte schon der Altagrarminister Kiechle vor Jahrzehnten. Aber selbst die Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz ist zunächst - nur ein Lippenbekenntnis mehr. In Wahrheit besteht ein gnadenloses, stabiles Ausbeutungssystem. Das Tier als notwendiges Übel auf dem Weg zum tierischen Produkt. 35 Millionen Legehennen sitzen in den typischen Batteriekäfigen, nunmehr auf je 550 qcm Lebensfläche - das ist immer noch deutlich weniger als ein DIN A4 Blatt. Die meisten der jährlich 44 Millionen geschlachteten Schweine vegetieren je nach Gewicht auf maximal 0,75 qm - Spaltenboden. Ähnlich übel sind die Lebensbedingungen in der Puten- Enten- Masthähnchen- und Kaninchenhaltung - oder kürzer - in so gut wie allen Nutztierhaltungen.

Wer glaubt, Frau Künast hätte es geschafft, ab 1.1.2007 zwei Meter Mindesthöhe für Hühnerställe und im übrigen - erstmals und einmalig in der Geschichte der BRD - eine rechtmäßige Unterbringung wenigstens einer Nutztierart durchzusetzen, wird voraussichtlich enttäuscht werden. Eine starke Lobby, hinter der auch der Bauernverband steht, hat über die Bundesländer erreicht, dass Künast die Vorschriften zur Hennenhaltung wohl revidieren wird. Vorschriften, die erst 2001 mit Zustimmung des Bundesrates, also der Bundesländer, erlassen worden waren. Voraussichtlich wird der sog. ausgestaltete Käfig erlaubt werden. Keinesfalls ein "möbliertes Appartement", wie nteressenvertreter bekunden. Die Einrichtungen des ausgestalteten Käfigs - Einstreu, Sitzstangen, Nest - haben Alibifunktion. Verhaltensgerecht, also gesetzmäßig untergebracht sind die Hennen dort nicht. Ethologische Untersuchungen belegen, dass zwar einige Verhaltensmuster im Ansatz ausgeübt werden können, dies aber nicht zur Triebbefriedigung führt. Möglicherweise ist dies belastender als die völlige Unterdrückung von Bedürfnissen. Auch im ausgestalteten Käfig geht es im übrigen sehr eng zu. Die Hennen, die zu den flugfähigen Tieren gehören, sind zeitlebens nicht nur am Fliegen sondern auch am Flügelschlagen gehindert.

Mit der Änderung der Nutztierhaltungsverordnung wird eine Erpressung erfolgreich sein, die ihresgleichen sucht. Die BRD muss europarechtliche Vorschriften in nationales Recht umsetzen. Dies gilt auch für die Europäische Richtlinie zur Schweinehaltung. Zum Erlass einer deutschen Verordnung braucht Frau Künast, wie für alle entsprechenden Verordnungen, gem. § 2 a Abs. 1 TierSchG die Zustimmung des Bundesrates. Der hat im Wege eines mehrheitlichen sog. "Maßgabebeschlusses" (BR Dr 574/03 vom 28.11.03) seine Zustimmung nicht nur von einer Änderung zu Ungunsten der Schweine, sondern auch zu Ungunsten der Hennen abhängig gemacht. Dabei bleibt die Neigung, rechtswidrige Praktiken zu sanktionieren nicht auf Schweine und Legehennen beschränkt. Auch Kälber sollen keine "weichen" Liegeflächen haben, sondern weiter auf Spaltenböden stehen. Entlarvend und fern jeder Rechtsstaatlichkeit wird diese Forderung vom Bundesrat wie folgt begründet: "Es sind praxistaugliche Gummimatten für die Kälberhaltung, die auf den Balken aufgebracht werden können, noch nicht vorhanden. Die Vorschrift läuft demnach ins Leere."

Fazit: Die Lebensumstände der allermeisten Nutztiere sind - bis zum heutigen Tage - weit von den Vorstellungen des Gesetzgebers entfernt.

II.) Warum ist der Unterschied zwischen der Wirklichkeit und dem Gesetz im Bereich des Tierschutzes so ausgeprägt?

Menschliches Gewinnstreben löst höchst effektiv manches Problem. Selbst flüchtige geschichtliche Rückblicke genügen allerdings, um zu erkennen, dass dieses Gewinnstreben auch zu gnadenloser, moralfreier Rücksichtslosigkeit führen kann. Was Arbeitern, auch Kindern, im Frühkapitalismus angetan wurde, ist unbeschreiblich und gut mit den heutigen Verhältnissen bei der Nutzung von Tieren zu vergleichen: Gewinnmaximierung bis zum biologisch Machbaren.

Im allgemeinen haben erst entsprechende Gesetze für eine Änderung der Verhältnisse im Sinne einer notwendigen Begrenzung des Gewinnstrebens gesorgt. Warum scheint die Begrenzung des Gewinnstrebens bei der Tierhaltung trotz eines - lassen wir es in diesem Zusammenhang so stehen - "guten" Tierschutzgesetzes nicht zu funktionieren?

Die Antwort ist auch eine Kritik an unserem Staat. Gesetze lassen sich nämlich nur schwer durchsetzen, wenn sie finanziellen Gruppeninteressen zuwiderlaufen und diesen Interessen nicht halbwegs machtvolle, nichtstaatliche Kräfte gegenüberstehen. In vielen Bereichen funktioniert gegenseitige Machtbindung, nicht im Bereich des Tierschutzes. Es ist selbstverständlich, dass ein arbeitgeberfreundliches Gesetz von den Gewerkschaften gerichtlich überprüft werden kann, bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht. Diese gerichtliche Kontrollmöglichkeit, ein wesentliches Element jeden Rechtsstaates, fehlt für das staatliche Handeln im Bereich des Tierschutzes - mit der Folge, dass der Staat bzw. seine Organe häufig dem ständigen Druck seitens der Agrarlobby nachgeben und deren Ziele fördern.

Dies bestätigen die geschilderten Umstände in den Haltungen. Interessant scheint mir, zu untersuchen, wie es denn im Detail gelingen kann, klar formulierte Vorschriften, wie z.B. § 2 TierSchG, über Jahrzehnte auszuhebeln. Das Zauberwort heißt Relativierung, d.h. das Interesse des Tieres, muss regelmäßig allen anderen - menschlichen - Interessen weichen.

Durchgängig ist in diesem Zusammenhang auch die Praxis, Unwahres als Tatsachen hinzustellen, die BürgerInnen zu täuschen und abzulenken. Derzeit wird in der BILD Zeitung mit halbseitigen Anzeige für die mit einer "3" gekennzeichneten Eiern, also Eier aus Käfighaltung, geworben. Drei Vorteile haben diese Eier - angeblich - gleichbleibende Qualität, günstiger Preis und immer frisch - kein Wort von Käfighaltung. Kein Wort, dass nach herrschender Meinung, einschließlich der des Bundesverfassungsgerichts, herkömmliche Käfighaltung den Tatbestand der Tierquälerei nach § 17 TierSchG erfüllt.

Aber auch die ausgestalteten Käfige sind in den Augen ihrer Erfinder kein Alptraum, sondern der reinste Traum. Sie werden in den Medien, zum Teil widerspruchslos, als "möblierte Appartements" dargestellt (z.B. SPIEGEL TV vom 26.10.2003). Bei derartigen Berichten wirkt sich ungünstig für die Tiere aus, dass die Tiernutzer ungleich höhere finanzielle Mittel zur Verfügung haben, als die altruistischen Kräfte, die die Tiernutzung zumindest tierfreundlich reglementiert sehen wollen.

1) In der Praxis ist mittlerweile das Wort "angemessen" in § 2 Nr. 1 TierSchG ein typischer Anlass, das Gesetz nicht anzuwenden. Gerne verweist man auch auf den "vernünftigen Grund" aus § 1 TierSchG, der scheinbar jede Relativierung des Gesetzes stützt. Im politischen Tagesgeschäft meidet man vielfach überhaupt die Mühe, auf der Basis des Gesetzes zu argumentieren.

a) Ökonomie! Wir brauchen doch preisgünstige Lebensmittel, für alle. Wenn Hennen nicht im Käfig wären, wäre für eine ausreichende Versorgung mit Eiern eine Fläche wie das Saarland nötig. Das Ei würde einen Euro kosten. Alles das wird immer wieder behauptet.

Solche typischen Lügen haben leider nicht die kurzen Beine, die man ihnen wünschen würde, denn die meisten BürgerInnen können mangels genauer Kenntnis derartige Behauptungen nicht als Lügen erkennen, oder ihnen fehlt die Muße, sich mit dergleichen näher zu befassen.

In Wahrheit betragen die Mehrkosten in einer Volière etwa 15 Prozent. Eine solche Volière benötigt nicht mehr Raum als eine 3-stöckige Käfigbatterie.

b) Ökologie! Ganz aktuell, ganz modern. Umweltschutz kontra Tierschutz. Vor allem Niedersachsens Agrarminister Ehlen ist im Fall der Freilandhaltung von Hennen besorgt - um die Bodenqualität. Der Hühnerkot zerstört den Boden, der edle Heimatboden, der - ja zugeben - schon ein wenig unter Hundertausenden von Tonnen Gülle leidet.

c) Arbeitsplätze! Die berechtigte Sorge von Millionen von BürgerInnen. Welche Art von Arbeitsplätzen bietet denn die industrialisierte Tierhaltung? Ein Arbeiter ist in einer Käfigbatterie für etwa 70.000 Hennen zuständig, hauptsächlich damit beschäftigt, kranke und verstorbene Tiere aus den Käfigen zu entfernen. Wesentlich mehr Arbeitskräfte wären nötig, würde man die Tiere gesetzmäßig halten, d.h. verhaltensgerecht unterbringen und - auch eine Verpflichtung aus § 2 TierSchG - angemessen pflegen. Für die Lobby sind das keine Argumente, denn die Betriebe werden angeblich abwandern, statt mehr Arbeitsplätze zu schaffen.

d) Unsere Volkswirtschaft befindet sich im Wettbewerb mit anderen Volkswirtschaften innerhalb und außerhalb der EU. Finden die Erzeuger anderswo bessere Bedingungen werden sie dorthin abwandern. Also darf man das TierSchG nicht anwenden, weil es dann z.B. den Hennen, die nicht mehr in Deutschland sondern in der Ukraine mit schlechteren Tierschutzstandards gehalten werden, noch schlechter ginge.

Wie das Beispiel der Schweiz zeigt, ist dieses Szenario nicht zwingend. Auch in der Schweiz, obwohl kein EU Staat, kann der Bürger sehr wohl billige, importierte Käfigeier kaufen. 75 Prozent der KonsumentInnen kaufen aber das - dreimal teuere - heimatnah erzeugte Ei. In der Schweiz wird heute kein Ei weniger erzeugt als vor 20 Jahren, also vor der Umstellung von Batteriekäfighaltung auf alternative Haltungen.

Sollten unsere Betreiber ihre Produkte nicht ähnlich erfolgreich vermarkten können wie die Schweizer Produzenten? Selbst wenn man dies verneint, ist die Relativierung des Tierschutzgesetzes der falsche Weg. Die Souveränität eines Staates reicht nun einmal nur bis zu den Landesgrenzen. Es wäre ein ethischer Supergau, wenn sittlich fundierte Maßstäbe nur gelten würden, solange sie nicht geschäftsstörend sind. So wenig man bei uns Kinderarbeit - denken sie an 15 Stunden Teppichknüpfen am Tag - und Kinderpornografie duldet, so wenig darf man Tierquälerei tolerieren, auch wenn dies anderswo erlaubt sein sollte.

e) Politiker, die tierquälerischer Haltung das Wort reden, verweisen gerne auf Sachzwänge, auf das angeblich übergeordnete Europäische Recht. "Wir müssen die EU Richtlinie umsetzen" heisst es achselzuckend. Richtig ist, dass alle einschlägigen tierschutzrechtlichen europarechtlichen Vorgaben nur Mindestbedingungen festlegen. Von denen können die Nationalstaaten zu Gunsten der Tiere abweichen. In Deutschland muss wegen § 2 Tierschutzgesetz abgewichen werden (so schon der Europäische Gerichtshof EugH NJW 1996, 113), sofern das Europäische Recht hinter dieser Vorschrift zurückbleibt, was regelmäßig der Fall ist.

f) Dem Vorwurf gesetzwidriger Tierhaltung wird häufig entgegengehalten, den Tieren gehe es doch gut. Das könne man daran sehen, dass sie gesund sind, weil sie sonst nicht die erwarteten Leistungen erbringen würden. Die sog. "Leistung" ist in den meisten Fällen allerdings kein Hinweis für Wohlbefinden. Hennen legen z.B. nur dann keine Eier mehr, wenn ihre entsprechenden Organe schwer verletzt sind. Die verwendeten Schweinerassen sind auf großen Appetit und entsprechende Gewichtszunahme gezüchtet. Auch schwerste Frustrationen ändern daran nichts. Im übrigen werden die meisten Nutztiere nur in jugendlichem Alter, in der Zeit optimaler Lebenskraft, genutzt. Von Gesundheit kann häufig keine Rede sein. So gilt eine Sterblichkeit von 10 Prozent pro Jahr bei Legehennen als tolerabel.

Besonders gesund für Hennen ist, soweit die Käfighalter, natürlich der Käfig, denn nur dort ist der Kot mit den vielen bösen Erregern von den Tieren getrennt. Richtig ist, dass Hennen im Käfig schon als Folge der Immobilität schwer krank sind (Untersuchung von van Niekerk: Häufige Todesfälle infolge von Arthritis, Osteomalazie [Käfiglähme], Fettlebern und Herzversagen/Anämie). In gut geführten alternativen Haltungen leben die Tiere mit mehr Krankheitserregern, aber auf Grund eines besseren Immunsystems, weit gesünder.

2) Die tierfeindliche, unzutreffende Auslegung des § 2 TierSchG ist eine weitere Ursache für die Nichtanwendung des Tierschutzgesetzes.

Ein Blick auf § 2 zeigt, dass nur nach § 2 Nr. 2 eine Beschränkung des Tieres bis zur Schmerz- Leidensgrenze erlaubt ist. Eine verhaltensgerechte Unterbringung iSd § 2 Nr. 1 muss dagegen unabhängig davon gewährt werden, ob andernfalls Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen.

Das ist eine für die Betreiber ungünstige Regelung, denn die Frage, ob Tiere wesentliche Verhaltensbedürfnisse ausleben können oder nicht, ist z.B. im Fall der Batteriekäfighaltung, einfach zu beantworten und hätte seit langem das „Aus“ für solche Haltungen bedeuten müssen.

Es war daher nötig, die Kunst der Auslegung zu bemühen. Hierzu ist es üblich, die amtlichen Begründungen heranzuziehen. Diese Begründungen werden typischerweise in den für die Gesetzesänderungen federführenden Ministerien verfasst und vermitteln ein Bild von der Vorstellung des Gesetzgebers. Zur „verhaltensgerechten Unterbringung“ heißt es in der amtlichen Begründung der Tierschutzgesetzesänderung 1986 (BT-Drucksache 10/3158, S. 18):

Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse der Verhaltensforschung sollen bei der Unterbringung des Tieres angemessene Berücksichtigung finden. Das ist im allgemeinen der Fall, wenn die angeborenen arteigenen und essentiellen Verhaltensmuster des Tieres durch die Unterbringung nicht so eingeschränkt oder verändert werden, daß dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden an dem Tier selbst oder durch ein so gehaltenes Tier an einem anderen Tier entstehen.

Damit verfälschte das Landwirtschaftsministerium, erkennbar im Interesse der Agrarlobby, das Gesetz in grober Weise.

Konkret: Die Tatsache, dass die Hennen hauptsächlich Scharren und Picken wollen, ist demnach solange irrelevant, solange es hierüber keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse der Verhaltensforschung gibt. Gesichert wäre eine Erkenntnis möglicherweise schon dann nicht, wenn auch nur ein Wissenschaftler die Meinung vertritt, Hennen wollten gar nicht Scharren und Picken. Satz 1 der amtlichen Begründung stellt also eine erste Hürde gegen die Anwendung von § 2 Nr. 1 TierSchG dar.

Wesentlich wirksamer ist aber Satz 2 der amtlichen Begründung. Danach kommt es auf Verhaltensbedürfnisse gar nicht mehr an - solange man nur behaupten kann, die untergebrachten Tiere würden nicht leiden. Einfache Antworten zu Verhaltensbedürfnissen werden zu schwierigen Fragen nach "Leiden", die nur Gutachter zu beantworten vermögen. Die Hennen können im Käfig nicht scharren und picken, sie können nicht sandbaden, nicht ihre Eier geschützt ablegen und nicht aufbaumen. Ein eklatanter Verstoß gegen § 2? Nein, denn dazu müsste bewiesen sein, dass die Hennen unter den Entbehrungen leiden. Dieser Beweis ist über Jahrzehnte nicht gelungen, u.a. dank eines Knechtes des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft, ordentlicher C 4 Professor an der Uni Hohenheim, der selbst dem Bundesverfassungsgericht weiszumachen versuchte, dass Hennen in Käfighaltung nicht leiden.

Das höchste deutsche Gericht hat die Dinge richtig- und klargestellt. Danach spiegelt sich in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG der vom Gesetzgeber gewollte Interessenausgleich zwischen Mensch und Tier wieder. Nach § 2 Nr. 1 ist dem Tier eine verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren, ohne Wenn und Aber und unabhängig davon, ob es andernfalls leiden würde. Nach § Nr. 2 darf zum Ausgleich, zum Vorteil des Halters - so wörtlich das BVerfG - die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung als einziges seiner Bedürfnisse weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten unterworfen werden.

Die Hennenhaltungsverordnung wurde - unabhängig von der Frage, ob die Tiere leiden - vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, weil schon eine numerische Betrachtung zeigte, dass verschiedene Verhaltensbedürfnisse nicht ausgeübt werden können und damit § 2 Nr. 1 TierSchG verletzt werde.

Selbst der gesunde Menschenverstand hat manchmal eine Chance. So schreibt die EU Kommission, immerhin ein Organ der Europäischen Gemeinschaft: "Ist ein Tier nicht in der Lage, ein Bedürfnis zu befriedigen, so wird sein Befinden früher oder später darunter leiden." - S. 6, Mitteilung vom 11.3.98 über den Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen, KOM (1998) 135 endg. 98/0092 (CNS)

3) Auch die Strafvorschrift des § 17 TierSchG sorgt nicht für artgerechte Nutztierhaltung.

§ 17, der Tierquälerei mit Strafe bedroht, hat in der Praxis der Nutztierhaltung kaum Bedeutung, soweit nicht exzessiv von üblichen Praktiken abgewichen wird, wie z.B. im Fall des Hühnerbarons Pohlmann.

Voraussetzung für eine Verurteilung ist, dass objektiv die Verursachung erheblicher, anhaltender oder sich wiederholender Leiden nachgewiesen wird. Schon hier gibt es Probleme. Keinesfalls reicht, dass Tiere in ihren Verhaltensbedürfnissen beschränkt werden, also gegen § 2 TierSchG verstoßen wird.

Weiter muss dem Angeklagten auch Vorsatz nachgewiesen werden, der regelmäßig schon dadurch entfällt, dass die Haltungen amtlicherseits genehmigt und durch Amtsveterinäre überprüft werden.

4) Die genannten Relativierungen des § 2 TierSchG beruhen auf einer bewussten Fehlinterpretation des Gesetzes.

Den Relativierungen des § 2 Nr. 1 TierSchG durch Hineinlesen einer Schmerz- Leidensgrenze hat das Bundesverfassungsgericht eine klare Absage erteilt, wie ich bereits dargelegt habe.

Das gleiche gilt für den Begriff "angemessen" in Zusammenhang mit "verhaltensgerecht". Das Bundesverfassungsgericht ist trotz ausführlichem Vortrags in Form eines 50-seitigen Wirtschaftsgutachtens zu den angeblich fürchterlichen Gefahren der Abwanderung von Betrieben und dem Verlust von Zehntausenden von Arbeitsplätzen hierauf nicht eingegangen. Nach verbreiteter Ansicht heißt "angemessen", dem Tier angemessen und nicht etwa der Arbeitsmarktsituation, den finanziellen Möglichkeiten des Halters etc. angemessen. Das Wort "angemessen" ist erst mit der Tierschutzgesetznovelle 1986 eingeführt worden, die nach der amtlichen Begründung ausschließlich den Tierschutz verbessern sollte. Eine Auslegung, die zu einer Relativierung der Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung führte, verbietet sich daher.

Bezüglich des "vernünftigen Grundes" gilt: Eine Rechtfertigung durch einen vernünftigen Grund iSd § 1 TierSchG kommt nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorsieht, worauf Wörter wie z.B. "vermeidbar", "zumutbar" oder wie in § 17 "vernünftiger Grund" im Gesetzestext hinweisen. § 2 Nr. 1 TierSchG enthält hingegen eine abschließende Regelung, die eine Relativierung zu Ungunsten des Tieres ausschließt. Im übrigen liegt ein vernünftiger Grund nur vor, wenn es um Erhaltungsinteressen des Menschen geht. Weiter ist ein Grund nur insoweit vernünftig, als er den mehrheitlichen Vorstellungen in unserer Rechtgemeinschaft entspricht. (Näheres s. Hirt/Maisack, TierSchG, Vahlen Verlag. Ein Kommentar, der zudem praxisnah die Verhaltensbedürfnisse der verschiedenen Nutztiere erläutert.)

Trotz all dieser Erkenntnisse bleibt es weitgehend bei gewollten Fehlinterpretationen des Tierschutzgesetzes, denn eine Rechsprechung, die rechtmäßige Interpretationen liefert, gibt es nicht. Auf anderen Rechtsgebieten wird die Anwendung und Auslegung der Gesetze ständig von den Gerichten überwacht, im Rahmen streitiger Verfahren. Solche fehlen in Anwendung des Tierschutzgesetzes. Die Entscheidung der Behörden sind das letzte Wort, solange niemand gerichtlich überprüfen lassen kann, ob im Einzelfall z.B. § 2 TierSchG verletzt ist oder nicht. Es fehlt auch insoweit ein Verbandsklagerecht, als nur so eine rechtmäßige Interpretation des Gesetzes abgesichert wäre.

III.) Wie kann eine breite Anwendung des Gesetzes, eine Änderung der Verhältnisse erreicht werden?

1) Groß sind die Erwartungen nach der Neufassung des Art. 20 a Gundegesetz (GG), demzufolge ethischer Tierschutz, also Tierschutz um der Tiere willen, Staatsziel geworden ist. Das hat zweifelsohne zu einer besseren Rechtsgrundlage geführt. Der unsägliche Zustand hat damit ein Ende, dass das Tierschutzgesetz streng genommen nicht angewendet werden durfte, wenn es um die Begrenzung sogenannter vorbehaltloser Grundrechte - Religions- Kunst- Wissenschafts- und Lehrfreiheit - ging. Die Anwendung des Tierschutzgesetzes ist gleichwohl um kein Jota sicherer geworden. Genehmigt eine Behörde beispielsweise einen Tierversuch - gegen das Tierschutzgesetz und gegen den Geist des Art. 20a GG - bleibt die Situation, wie sie auch vor der Verfassungsänderung war: Gerichtliche Überprüfung gibt es nicht. Das gleiche gilt im Bereich der Nutztierhaltung. Auch hier ändert Art. 20 a GG nichts daran, dass es für staatliche Stellen nach wie vor vorteilhaft ist, nicht gegen Tiernutzer zu entscheiden, denn nur sie können für Unruhe sorgen.

Besser sieht es für die Tiere aus, die nicht auf dem Tisch sondern unter dem Tisch des Menschen gelandet sind. Hier ist nicht nur das Tier betroffen, sondern auch sein Halter und der kann klagen. Gerichte haben dann die Möglichkeit tierfreundlich iSd Art 20a GG zu entscheiden. So gibt es Fortschritte. Ein neu gekaufter Hund muss nicht unter Fristsetzung dem Verkäufer zur Abholung angeboten werden, wenn er krank ist. So wäre das, wenn man die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften buchstabengetreu anwenden würde. Nein, der kranke Hund darf - Kaufrecht muss verfassungskonform ausgelegt werden - sofort behandelt werden, auf Kosten des Verkäufers, so das Landgericht Essen (LG Essen NJW 2004, 527).

2) Bedeutsam wird immer sein, inwieweit es gelingt, tierfreundliches Bewusstsein in der Bevölkerung zu verankern. Eine schwierige Aufgabe, Menschen zu überzeugen, dass Gerechtigkeit und Ethik auch unseren Umgang mit den Tieren bestimmen sollte. Überzeugend scheint, sich hier auf ein allgemein akzeptiertes Gerechtigkeitsprinzip, den Gleichheitssatz, zu stützen, der sich häufig in rechtsstaatlichen Verfassungen, wie in Art. 3 des GG findet. Demnach darf man wesentlich gleiches nicht ungleich behandeln, auch wenn irrelevante Unterschiede bestehen. Heute sieht man das im Fall des Geschlechtsunterschiedes von Frauen und Männern durchaus ein. Auch die Hautfarbe eines Menschen führt nicht mehr zur völligen Entrechtung. Heute wird auch nicht mehr bestritten, dass Menschen und zumindest Säugetiere und Vögel eine homologe Schmerz- und Leidensfähigkeit und ein ausgeprägter Überlebensdrang verbindet. Mit welchem Recht setzt man sich weitgehend über die Bedürfnisse unserer "Mitgeschöpfe" (so die Terminologie in § 1 TierSchG)? Faustrecht ist kein Recht. Hierzu ein ordentlicher Philosophieprofessor an der Uni Tübingen (Otfried Höffe, Lexikon der Ethik, Beck’ sche Reihe 92, S. 278):

"Eine säkularisierte Tierethik nimmt Abschied von einem anthropozentrischem Denken, demzufolge es im sittlichen Handeln letztlich lediglich auf Interessen der Menschen ankommt, und tritt einem menschlichem Gattungsegoismus entgegen. Sie wendet die sittlichen Grundsätze a) Gleiches gemäß seiner Gleichheit gleich zu behandeln und b) niemanden zu schädigen, auf jene höherentwickelten Tiere an, die - wie jedermann beobachten kann und die wissenschaftliche Verhaltensforschung seit Darwin vielfach bestätigt - schmerz- angst- und leidensfähig sind, und gebietet, darauf gebührend Rücksicht zu nehmen."

Ähnlich dachte der englische Jurist und Philosoph Jeremy Bentham und der Friedensnobelpreisträger Albert Schweitzer, der Achtung vor allem Leben in einem strengen Sinn forderte.

Ein entsprechender Bewusstseinswandel würde viele Probleme lösen. Die Konsumenten würden tierquälerische Erzeugnisse ignorieren, auch wenn die Präsentation solcher Produkte darauf abzielt, eine bewusste Entscheidung der Käufer zu verhindern. Es bleiben noch drei weitere Gruppen von Verantwortlichen, die sich anders verhalten würden. Ein tierschutzbewusster Handel würde alle entsprechenden Artikel aus dem Sortiment nehmen. Bei einem höheren allgemeinen Bewusstseinsstand würden sich auch keine Agrarunternehmer finden, die Tiere sogenannt konventionell hielten. Es bleibt noch der Staat, bzw. seine beamteten Diener, die für eine nachdrückliche Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften eintreten würden. Derzeit ist es bei allen Verantwortlichen beliebt, den Schwarzen Peter jeweils anderen zuzuschieben.

3) Ein Verbandsklagerecht könnte eine realistische Chance für zeitnahe Verbesserungen schaffen.

Es ist schlicht ein Unding, dass die Frage, ob tierschutzrechtliche Vorschriften verletzt werden, insbesondere Haltungsvorschriften, abschließend durch halternahe, dem Einfluss der Lobby ausgesetzter Behörden entschieden werden. Hier fehlt ein rechtsstaatliches Element, das man dem Rechtsgut Umweltschutz längst zugestanden hat. Es ist willkürlich, ein Verstoß gegen Art. 3 GG, das zweite durch Art. 20 a GG geschützte Rechtsgut nicht ebenfalls mit einem Verbandsklagerecht zu stärken.

Alle Argumente der Gegner eines Verbandsklagerechtes, die schlicht und einfach den status quo bewahren wollen, sind widerlegt. Es gibt keine Lähmung der Verwaltung. Im Gegenteil, die Verwaltung würde von sich aus sorgfältiger und tierfreundlicher agieren. Es gibt keine Klageflut, wie sich in anderen Bereichen gezeigt hat. Dies leuchtet ja schon deshalb ein, weil jede unbegründete Klage den Kläger Geld kostet. Im übrigen wären klagebefugt nur handverlesene, kompetente Organisationen, vom Staat zugelassen.

Ein besonderer Vorteil: Ein Verbandsklagerecht würde die Amtstierärzte freier machen. Heute können sie sich weder gegen übliche Praktiken noch gegen die „guten Beziehungen“ der Halter zum politischen Establishment wehren. Ganz anders, wenn sie eine für den Halter unangenehme Entscheidung treffen können, mit dem Hinweis, dass anders eine Klage des Tierschutzes zu erwarten wäre.

Warum braucht der Tierschutz ein Verbandsklagerecht, wenn sogar das höchste deutsche Gericht über Legehennen urteilt?

Man kann darüber diskutieren, ob es wirklich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bedurfte, über die Ausgestaltung von Hühnerställen zu richten. Frau seinerzeitige Präsidentin, Frau Jutta Limbach hat sich jedenfalls hierüber mokiert. Zwei Tatsachen verdeutlichen in diesem Zusammenhang aber die Notwendigkeit eines Verbandsklagerechtes.

Die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht beruht nicht auf einem irgendwie gearteten Klagerecht des Tierschutzes. Es ging um die Rechtmäßigkeit einer Verordnung des Bundes. Solche Verordnungen, unabhängig vom Thema, können die Bundesländer vor dem BVerfG überprüfen lassen. Dass sich ein Bundesland, das Land NRW, gefunden hat, den Weg nach Karlsruhe im Interesse von Legehennen zu gehen, beruhte auf besonderen politischen Umständen, die alles andere als immer gegeben sind.

Den zuständigen Behörden, bis hinauf zu den Ministerien und dem Kanzler, ist es über Jahrzehnte nicht gelungen, für rechtmäßige Verhältnisse im Bereich der Haltung von Legehennen zu sorgen. Schon dies zeigt, wie unverzichtbar notwendig es ist, gerichtliche Überprüfungen bei der Anwendung des Tierschutzgesetzes zu ermöglichen.

IV. Ergebnis: Ein Verbandsklagerecht als zwangläufige Ergänzung des Staatszieles Tierschutz ist notwendige Voraussetzung für eine praktische Anwendung des Tierschutzgesetzes.

Dabei darf aber eines nicht übersehen werden: Auch das beste Instrumentarium zur Durchsetzung des Tierschutzgesetzes ist nur soweit anwendbar als es den mehrheitlichen Gerechtigkeitsvorstellungen entspricht. Es bleibt zu hoffen, dass sich mehr und mehr Menschen das Bewußtsein durchsetzt, wonach Tiere nicht beliebig verfügbare Ressourcen sind, sondern dem Menschen verwandte "Mitgeschöpfe". Hierzu aus dem eingangs erwähnten Wort zum Sonntag:

"Tiere sind unsere älteren Geschwister. Das ist biologisch eine Tatsache. Und auch wir Menschen sind nicht plötzlich von Gott auf diese Erde gesetzt worden, als etwas völlig anderes. Er hat uns nur - wie alles Lebendige - im Laufe von Jahrmillionen entstehen lassen. Diese Erkenntnis entfernt uns nicht von Gott, aber Sie rückt uns den Tieren näher. Viele Tiere freuen sich wie wir, sie können zornig sein wie wir und sie können auch zärtlich sein wie wir."

Zum Verfasser:

Wolfgang Schindler ist Rechtsanwalt in München mit vertieftem Interesse am Tierschutzrecht; im Normenkontrollverfahren über die Gültigkeit der HennenhaltungsVO 1987 hat er vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvF 3/90) das klagende Land NRW vertreten.


Wir danken Wolfgang Schindler ganz herzlich für die Erlaubnis, diese Abhandlung auf unseren Web-Seiten publizieren zu dürfen.

A.K.T.E. - Redaktion / Stefan Bernhard Eck



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